Es war im 17. Jahrhundert als man zum ersten Male von einer Lebensversicherung sprach. Es war die in London ursprünglich mit versicherungsmathematisch bestimmten altersabhängigen Beiträgen arbeitende Society for Equitable Assurances on Lives and Survivorships. Aus dieser Version heraus entstanden im 19. Jahrhundert die Sterbekassen und Lebensversicherungen. Ernst-Wilhelm Arnoldi gilt als Vater der deutschen Lebensversicherungen. Am Anfang stand hier die Gothaer Lebensversicherungsbank. Aber schon 65 Jahre später kam die Victoria zu Berlin dazu. Dieselbe wurde als Lebensversicherung für jedermann eingeführt, was sie zur Volksversicherung machte.
Ganz zu Anfang standen als Leistungsverträge im Todes- oder Erlebensfall keine kalkulierten Versicherungen sondern eine Art Wette. Schon im antiken Rom gab es Beerdigungsvereine, welche die Kosten einer anfallenden Beerdigung oder finanzielle Unterstützung der Angehörigen ihrer Mitglieder übernahmen.
Die Tontine, ein weiterer Vorläufer der Lebensversicherung, ist eine, nach dem italienischen Bankier Lorenzo de Tonti benannte, frühere Form der Lebensversicherung, beziehungsweise der Rentenversicherung.
Bei der Lloyd’s of London wurden in den Anfängen Kaufleute oder Schiffseigner sozusagen versichert. Da es in England allzu häufig Wetten auf das Leben von Menschen gab, wurde späterhin nur noch versichert, wenn ein wirtschaftliches Interesse am Überleben des Versicherten nachgewiesen wurde.
In Amerika waren es die Presbyterianer-Synoden, die eine Art der Lebensversicherung für die armen Witwen der presbyterianischen Priester und deren Kinder gründeten.
Ein Lebensversicherer darf in Deutschland nur Lebensversicherungen abschließen, wenn eine Verbindung mit den zusätzlichen Risiken eingeschlossen wird.
Bei dem Vertragsabschluss einer Lebensversicherung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer müssen die privatrechtlichen Regelungen gelten, in Verbindung mit der Abgabe der übereinstimmenden Willenserklärung. Also müssen alle Vertragsinhalte einschließlich aller Allgemeinen Versicherungsbedingungen und verbindlichen Willenserklärungen vorliegen, einschließlich einer Gesundheitsprüfung. Wenn alle zu prüfenden Risiken vorliegen, steht einem endgültigen Abschluss nichts mehr im Wege. Erst die Urkunde des Lebensversicherungsvertrages, dem so genannten Versicherungsschein, bestätigt das Bestehen.
Bei arglistiger Täuschung, das heißt, das Verschweigen einer schweren Erkrankung, kann den Versicherer von seinem Vertrag zurücktreten lassen und auch nach dem Tod des Versicherten in den ersten drei Jahren.